Wissenswertes

Dr. Wolfgang Kreutzberger

(Fördermitglied Amnesty International, Mitglied im LSVD)

Sexuelle Selbstbestimmung als Menschenrecht.
Zum Stand des Schutzes sexueller Minderheiten

Vortrag an der Volkshochschule Hannover am 30.10.2008 im Rahmen der von der VHS und ai [Amnesty International] organisierten Veranstaltungsreihe "Frei und gleich an Würden und Rechten. 60 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte".

(Die HuK Hannover dankt dem Autor für die Erlaubnis, den Text in ihrer Homepage verwenden zu dürfen.)

Gliederung:



I.    Die Fortentwicklung des Menschenrechtsgedankens im Hinblick auf sexuelle Selbstbestimmung

In meinem Herkunftsland Baden passiert es einem Kind öfters, dass es von Fremden gefragt wird: "wem g’hörschn?" (Wem gehörst du?) Und es weiß dann, dass es den Namen der Eltern nennen soll. Ich hatte immer ein unangenehmes Gefühl dabei; wäre ich im Jahr 1949 als Zehnjähriger über die kurz zuvor verabschiedete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aufgeklärt worden, hätte ich antworten können: "Ich gehöre mir selbst und keiner anderen Person, auch nicht dem Staat oder der Gesellschaft."

Das ist der Kernbestand der "Würde" des Menschen, von der in Art.1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte die Rede ist. Kein Mensch soll zum bloßen Objekt der Beurteilung und Verfügung durch Dritte werden. Mit "Vernunft und Gewissen begabt", wie es im gleichen Artikel heißt, soll er sein Leben zu bester Entfaltung bringen können und es so einrichten, dass mit seinen eigenen Rechten und Freiheiten nicht die anderer Menschen beeinträchtigt werden (Art.29). Die Verwirklichung der dem Menschen als Menschen unveräußerlich zustehenden Rechte verlangt, dass diese für alle Menschen in gleicher Weise geschützt werden, weil alle Formen der Ungleichstellung, v.a. wenn sie durch staatliche Autoritäten bewirkt, befördert oder geduldet werden, zu mangelndem Respekt für die Persönlichkeit des Einzelnen führen, zu Voreingenommenheit und Hass, im schlimmeren Fall zu Demütigung, offener Gewalt, Freiheitsberaubung, und im Extremfall zur Vernichtung vermeintlicher Untermenschen oder sogenannten "lebensunwerten" Lebens.

Der Katalog der in Art.2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aufgeführten denkbaren Diskriminierungsgründewegen Rasse, Geschlecht, Religion, politischer und sonstiger Überzeugungen - enthält nicht die Kategorie "sexuelle Orientierung" oder "geschlechtliche Identität". Allerdings stellen die Formulierungen dieses Artikels eindeutig klar, dass dieser Katalog nicht abschließend formuliert ist und kein Ausschließungskriterium darstellt.

Das gilt auch für die auf der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aufbauenden, sie konkretisierenden völkerrechtlich verbindlichen Verträge zum Schutz der Menschenrechte wie etwa die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (beide 1966), die Amerikanische Menschenrechtskonvention von 1969 und die afrikanische Banjul Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker von 1981. Sie alle enthalten in ihren Diskriminierungsverboten ebenfalls keine ausdrückliche Erwähnung des Kriteriums "sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität".

Wahrscheinlich ist das dem Umstand geschuldet, dass das zeitgenössische Verständnis Abweichungen von der heterosexuellen Norm, d.h. von der polaren Entgegensetzung und ausschließlichen Aufeinanderbezogenheit von "Mann" und "Frau" als "Krankheit" auffasste. Was Homosexualität angeht, ist das erst nach einem langen Diskurs unter Medizinern widerrufen worden (Beschluss der Weltgesundheitsorganisation 1983), bis heute aber immer noch Bestandteil populärer Vorurteile. Ein anderer Grund für die Nichterwähnung von "sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität" in den menschenrechtsrelevanten Konventionen und Verträgen könnte sein, dass abweichende Sexualität damals keiner Überlegung für wert gehalten wurde, weil sie als grundsätzlich nicht vereinbar galt mit den "gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Wohlfahrt", die in Art.29 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte als Beschränkungen bei der Ausübung von Rechten und Freiheiten genannt sind. (Ich komme darauf zurück.) Heute muss man hervorheben, dass Moral, öffentliche Ordnung und allgemeine Wohlfahrt in diesem Artikel erstens nur im Rahmen gesetzlicher Beschränkungen geltend gemacht werden können und zweitens diese Beschränkungen nur zum Zweck gerechter Anforderungen an die wechselseitige Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten aller Bürger auferlegt werden dürfen. Menschenrechtliche Gewährleistungen müssen im Licht der Gegenwart interpretiert und als ein "living Instrument" aufgefasst werden, das der "Entwicklung der Menschenrechte" Rechnung trägt, wie es auch die Präambel der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950 ausdrückt.

Dass im Jahre 2008 ein Vortrag zum Thema "Sexuelle Selbstbestimmung als Menschenrecht" wie selbstverständlich in einer Reihe von Veranstaltungen zum 60.Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte auftaucht, ist selbst ein Hinweis darauf, welche Fortentwicklung der Menschenrechtsgedanke in den letzten 20 Jahren genommen hat.

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II.    Begriffsklärungen

Bevor ich auf die Frage der rechtlichen Kodifizierung der Menschenrechte sexueller Minderheiten näher eingehe, sollte ich wohl einige Begriffsklärungen vorschalten.

In der Menschenrechtsdiskussion hat sich für sexuelle Minderheiten, die sich entweder durch ihre sexuelle Orientierung in der heterosexuellen, mann-weiblichen Beziehungsachse nicht wiederfinden oder deren Geschlechtsidentität in der einen oder anderen Weise die gängige Gleichsetzung von biologischem Geschlecht und sozialer Geschlechtsrolle durchbrechen, die Bezeichnung LGBT-Personen durchgesetzt. Wenn man, wie ich selbst in diesem Vortrag, der Einfachheit halber diese Bezeichnung übernimmt, muss man sich freilich bewusst halten, dass die ihr zugrunde liegenden Kategorien lesbian, gay, bisexual und transgender aus einem westlichen, vielfach medizinisch geprägten Diskurs hervorgegangen sind und Assoziationen transportieren, die mit unserer eigenen westlichen Kultur verbunden sind. Selbst innerhalb der westlichen Gesellschaften, die die Vorstellung und (Selbst-)Definition der Lesbe, des Schwulen, des oder der Bisexuellen, des Transvestiten, des oder der Transsexuellen, des intersexuellen Zweigeschlechtlichen oder des Verweigerers gegenüber dem binären Rollencode (dem Transgender i.e.S.) überhaupt hervorgebracht haben, gibt es je nach Kontinent, Land, Ethnie oder Lebensraum Unterschiede in der Art, wie die jeweilige sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität gelebt wird oder gelebt werden kann. Um wieviel unmöglicher ist es, Menschen in anderen Gesellschaften diese Konzepte überzustülpen, ohne ihr Menschenrecht zu missachten, sich gemäß ihren eigenen sexuellen Bedürfnissen und Fähigkeiten sowie gemäß ihrem eigenen Verständnis ihrer Geschlechtsrolle zu interpretieren und zu verhalten. Wenn wir das täten, würde die eine Gemeinsamkeit unter den sexuellen Minderheiten überall auf der Welt in Frage gestellt: das grundlegende Menschenrecht, ihre sexuelle Besonderheit als zentralen Bestandteil der menschlichen Persönlichkeit in Würde und Selbstakzeptanz, mit gleichen Rechten und unter gleicher Respektierung ihres Menschseins leben zu können. In manchen Gesellschaften wird diesem Bedürfnis in hohem, wenngleich nirgendwo perfektem Umfang Rechnung getragen. In vielen, ja den meisten anderen Gesellschaften sind Angehörige dieser Minderheiten einer alltäglichen Diskriminierung ausgesetzt; sie werden verspottet und bedroht, sozial ausgegrenzt, benachteiligt und allen Formen von staatlicher und gesellschaftlicher Gewaltausübung ausgesetzt.

Diesem grausamen Befund gegenüber auf sexueller Selbstbestimmung als Menschenrecht zu beharren, heißt daher vor allem folgendes:

Dieses Menschenrecht auf sexuelle Selbstbestimmung steht nicht in Konkurrrenz zu anderen Menschenrechten, sondern erfordert im Gegenteil ihre Einlösung. Sie ist auch keinem anderen Menschenrecht unter- oder übergeordnet. Menschenrechte sind unteilbar. So gravierend, auf die Zahl der betroffenen Menschen bezogen, andere Menschenrechtsverletzungen wie Hunger, Armut, Obdachlosigkeit, Kinderarbeit, Zwangsheiraten, Inhaftierung, ethnische Vertreibung sind, so drücken sich Verletzungen des Rechts sexueller Minderheiten oft genug genau durch diese anderen Menschenrechtsverletzungen aus.

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III.    Beispiele zum Prozess der Anerkennung von LGBT-Rechten durch Gerichte

Die Bekundung von Menschenrechten und Diskriminierungsverboten in internationalen Konventionen und Richtlinien, Grundrechtskatalogen und selbst Verfassungen ist eines – ihre Umsetzung durch Politiker in gesellschaftliche Wirklichkeit ein anderes, zumal wenn dem tiefsitzende Vorurteile in der Bevölkerung entgegenstehen. Immer wieder sehen wir, dass es zunächst nationale und übernationale Gerichte waren, die auf die Übereinstimmung der Rechtspraxis mit den menschenrechtlichen Grundsätzen gedrungen haben.

Auch in anderen Kontinenten waren es oft die Gerichte, die LGBT-Personen gegen Diskriminierung zu schützen suchten:

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IV.    Zur Missachtung der Rechte von LGBT-Personen auf der Welt

Dass Gerichte die Rechte von Personen durchsetzen, die der Staat durch seine Verfassung, seine Gesetze oder seine völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich anerkannt hat, setzt eine funktionierende Rechtsstaatlichkeit voraus. Die existiert aber in weiten Teilen der Welt nicht, und insbesondere in Staaten, in denen Menschenrechte generell mit Füßen getreten werden, steht nicht zu erwarten, dass LGBT-Personen von solchen Menschenrechtsverletzungen unberührt bleiben. Im Gegenteil – ihre Verwundbarkeit im sozialen Umfeld einer oft durch archaische Traditionen geprägten Gesellschaft erleichtert der Staatsgewalt die Verfolgung dieser Personen und ihre Mißhandlung in staatlichen Institutionen wie umgekehrt die vom Staat ausgeübte Verfolgung sie zum Freiwild für außerstaatliche Gewalttäter macht.

Ein Blick auf die von der ILGA (International Gay and Lesbian Association) verbreitete Weltkarte zeigt, dass es v.a. Länder im Nahen Osten, im arabischen Nordafrika, in Schwarzafrika, in der Karibik, in abgeschwächter Weise auch in Asien und dem übrigen Lateinamerika sind, die durch massive Menschenrechtsverletzungen an LGBT-Personen auffallen. Mindestens 84 Staaten kriminalisieren homosexuelles Verhalten, in mindestens 8 davon kann als Höchststrafe ein Todesurteil verhängt werden. Nicht wenige dieser Länder sind den internationalen Abkommen von 1966 zu den bürgerlichen und politischen sowie den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten beigetreten und sind Unterzeichner regionaler Menschenrechtsabkommen. Immer wieder wurden sie von den Aufsichtsgremien dieser Abkommen und den Sonderberichterstattern der UNO auf die in ihrem Land geübten Menschenrechtsverletzungen gegen LGBT-Personen hingewiesen und – meist vergeblich – aufgefordert, sie abzustellen.

Der UN-Menschenrechtsrat, in dem die Europäischen Staaten nur eine verschwindende Minderheit darstellen (9 von 47 Mitgliedern), hat sich bisher wegen seiner Mehrheit muslimischer und afrikanischer Staaten nicht dazu durchringen können, sich mit diesen Menschenrechtsverletzungen an LGBT-Personen grundsätzlich auseinander zu setzen, wie es im Falle von Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Ethnizität, der Religion oder des Geschlechts durchaus geschehen ist. Vielfach wird diese Verweigerung mit dem Argument begründet, hier würden "neue Rechte" geschaffen, für die der Menschenrechtsrat nicht zuständig sei (anstatt anzuerkennen, dass es sich lediglich um die Bestätigung der universellen Gültigkeit und Anwendung längst anerkannter Menschenrechtsgrundsätze handelt). Oder es wird diese Universalität grundsätzlich in Zweifel gezogen mit dem Argument, es würden damit bestimmte kulturelle oder religiöse Normen eines Landes oder einer Region verletzt. Dabei geht es in den meisten dieser Länder noch nicht einmal darum, nach außen wenig auffallende und kaum bekannt werdende Diskriminierungspraktiken im Arbeitsrecht oder Zivilrecht, in den sozialen Diensten oder Bildungsinstitutionen zu unterbinden oder ein kulturell sensibles Institut wie die gleichgeschlechtliche Ehe oder Partnerschaft einzuführen. Es geht vielmehr um massive Menschenrechtsverletzungen, die mit Kultur und Religion rein gar nichts zu tun haben. Ich nenne hier nur einige davon:

Keine dieser Menschenrechtsverletzungen steht in irgendeinem, geschweige denn zwingenden Zusammenhang mit religiösen oder kulturellen Normen; alle stehen sie im Widerspruch zu menschenrechtlichen Garantien, auf die sich diese Staaten verpflichtet haben. Sie sind Resultat der Verweigerung von Menschenrechten, die auch anderen Gruppen der Bevölkerung oft genug vorenthalten werden, ohne dass diese der sexuellen Abweichung bezichtigt werden können. Man kann sich vorstellen, was passiert, wenn die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität zusammentrifft mit anderen Diskriminierungen aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Armut, Alter oder Gesundheitsstatus (multiple Diskriminierung). Vor allem sind es Mädchen, Lesben und Transgender-Frauen, die einem erhöhten Risiko der Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind, obgleich die förmliche Gesetzgebung gegen sexuelle Minderheiten in vielen Staaten vor allem auf homosexuelle Männer bzw. auf sexuelle Akte zwischen Männern Bezug nimmt.

Nun gibt es verschiedene Theorien darüber, warum in bestimmten Regionen der Welt das Dasein von LGBT-Personen so besonders gefahrvoll und beschwerlich ist:

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V.    Schwachpunkte bei LGBT-Rechten in Europa

Es ist unverkennbar, welche enormen Fortschritte in der rechtlichen Stellung von LGBT-Personen in Europa in den letzten 30 Jahren gemacht worden sind. Soweit Gerichte daran beteiligt waren, ist das schon erwähnt worden.

Nirgendwo mehr gibt es in Europa eine strafrechtliche Verfolgung gleichgeschlechtlichen Verhaltens, auch wenn das nicht ausschließt, dass es Diskriminierung seitens der Polizei gibt (etwa bei der Verfolgung von Straftaten gegen LGBT-Personen) oder dass Politiker erkennen lassen, nur gezwungenermaßen auf eine strafrechtliche Verfolgung zu verzichten. Eine Umfrage in Großbritannien vom September dieses Jahres ergab, dass etwa ¼ der Bevölkerung gleichgeschlechtlichen Verkehr auch heute noch bestraft wissen will, und solche Zahlen könnten, wenn – wie erwiesen – die Homophobie im Gefolge von ökonomischen und sozialen Krisen ansteigt, leicht in anderen europäischen Ländern erreicht oder übertroffen werden.

Die Grundrechtecharta der Europäischen Union von 2000 verbietet erstmals explizit die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung. Dem ging voraus der Art.13 im Amsterdamer Vertrag von 1997 (wieder aufgenommen im Vertrag von Nizza 2004), der eine Ermächtigung an die Europäische Kommission erteilte, Maßnahmen gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung zu ergreifen. So verbietet eine Richtlinie aus dem Jahr 2000 die Diskriminierung am Arbeitsplatz. Sie ist in den Staaten der EU in nationales Recht umgesetzt worden, in der Mehrzahl der Staaten im Sinne eines Gleichbehandlungsgesetzes, das über den Minimalrechtsschutz in Beschäftigung und Beruf hinausgeht. Solche Gesetze haben Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung auch in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Zugang zu öffentlichen Gütern, Dienstleistungen und Sozialleistungen verboten, wie es in der Richtlinie der EU von 2000 zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse festgelegt ist. Die einheitliche Behandlung solcher Fragen im europäischen Rechtsraum sollte nach Meinung des Europäischen Parlaments und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte durch eine europäische Rahmenrichtlinie, die alle Gründe und Felder der Diskriminierung umfasst, sichergestellt werden. Dagegen allerdings gibt es Widerstände einzelner Staaten, darunter auch der Bundesregierung.

In vielen europäischen Ländern – vom protestantischen Schweden bis ins katholische Spanien – haben homosexuelle und lesbische Partnerschaften Anerkennung vor dem Gesetz gefunden, mit mehr oder minder großer Angleichung an die Ehe, was deren rechtliche Privilegien (Besteuerung, Versicherungsschutz, Erbrecht, Adoption usw.) angeht. In vielen anderen Ländern, v.a. im Süden und Osten Europas, ist diese Anerkennung und Angleichung bisher am Widerstand der konservativen Parteien und Kirchen gescheitert, und auch dort, wo homosexuelle und lesbische Partnerschaften einen rechtlichen Status erlangen konnten, ist die Gleichheit vor dem Gesetz alles andere als vollkommen (wie z.B. in der Bundesrepublik, wo im Bereich des Steuerrechts, des Beamten- und Versorgungsrechts und des Adoptionsrechts noch immer Diskriminierungen gegenüber der herkömmlichen Ehe bestehen).

Die größte Sorge muss allerdings die in vielen Ländern Osteuropas – von den baltischen Staaten bis in den Balkan – besonders verbreitete Homophobie machen: sie bedeutet nicht nur, dass – nach dem jüngsten Eurobarometer zu dieser Frage – Diskriminierungen dort in der alltäglichen Lebenswelt an der Tagesordnung sind und von Staats wegen geübte Diskriminierung entweder nicht bemerkt oder gar gebilligt wird. Eine weitere Folge ist, dass die Wahrnehmung fundamentaler Menschenrechte wie der Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Zusammenwirken von homophoben Politikern, Medien und von kirchlich oder rechtsradikal aufgestachelten Mobs immer wieder behindert wird. Verwaltungen verbieten Versammlungen und Umzüge unter Berufung auf das sittliche Empfinden von Bevölkerungsmehrheiten oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung. Die Polizei greift häufig zu spät oder gar nicht ein. Das Europäische Parlament hat sich in dankenswerter Klarheit – oft gegen die Stimmen konservativer und rechtsradikaler Parteien – zu solchen Vorfällen kritisch geäußert und die Europäische Kommission gedrängt, Schritte dagegen zu unternehmen. Die Bundesregierung hat sich bei den entsprechenden Anfragen der Grünen oder der Linken im Bundestag meinem Eindruck nach eher leisetreterisch und abwiegelnd geäußert. Das entspricht einem durchgängigen Muster, wonach einzelne Staaten sich ungern zu Menschenrechtsverletzungen in anderen Staaten äußern.

Die Folge davon, dass Politiker aus Überzeugung oder aus Furcht vor einer homophob gestimmten Klientel unter ihren Wählern, darauf verzichten, die Rechte von LGBT-Personen zu schützen bzw. ihnen überhaupt solche Rechte einzuräumen, könnte sein, dass LGBT-Personen aus Angst vor Übergriffen oder gesellschaftlicher Ächtung darauf verzichten, öffentlich in Erscheinung zu treten oder die Widerstände zu überwinden, die in solchen Ländern auch ihrer Organisationsfreiheit in den Weg gelegt werden. Wenn, wie fast durchgängig in Europa, in den Bildungsinstitutionen keinerlei Anstrengungen gemacht werden, durch geeignete Lehrmaterialien und Lehrmethoden Respekt für unterschiedliche sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten zu fördern und auf Schikanierungen und Übergriffe an Schulen angemessen zu reagieren, sind für LGBT-Personen die Chancen minimal, sich an Vorbildern zu orientieren und die eigene Identität als normal zu begreifen und zu akzeptieren.

Die vielleicht größte Schwachstelle in der europäischen Umsetzung von LGBT-Rechten ist das Asylverfahren und der Abschiebungsschutz für Flüchtlinge, die wegen ihrer sexuellen Orientierung und Identität verfolgt werden und in europäischen Ländern Schutz suchen. Zwar hat die UN-Menschenrechtskommission schon 1995 festgelegt, dass Lesben und Schwule eine bestimmte soziale Gruppe bilden und damit als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 anerkannt werden können, wenn eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. Bisher hat in Europa aber nur Großbritannien Asylvorschriften erlassen, die eine Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung ausdrücklich als Asylgrund anerkennen, auch wenn das oft folgenlos bleibt, wie jüngere Vorkomminisse belegen. In Deutschland regelt §60,Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes von 2004, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit an das Geschlecht anknüpft. Das findet zwar Anwendung auch für die sexuelle Orientierung, doch gibt es zahlreiche Prüfansätze des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie der Verwaltungsgerichte, die darauf hinauslaufen können, LGBT-Personen den Schutz des Asylrechts und der Genfer Flüchtlingskonvention zu versagen. Das kann am Ende bedeuten, dass eine Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung, die nach europäischem Recht schon mit der bloßen Existenz kriminalisierender Paragraphen gegeben wäre, nicht als Asylgrund anerkannt wird, wenn sie in anderen Breiten geschieht, weil das deutsche Asylrecht nicht dazu da sei, gewandelte Anschauungen in Deutschland über homosexuelles Verhalten in anderen Staaten durchzusetzen. (Siehe dazu die ausgezeichnete Dokumentation durch Klaudia Dolk und Andreas Schwantner zu "Homosexualität und (Abschiebungs)Schutz in Deutschland" vom Juli 2007 auf den ai-Seiten im Internet). Jüngst im Europäischen Parlament verhandelte Fälle deuten darauf hin, dass es auch in anderen europäischen Ländern mit dem menschenrechtlichen Schutz für Flüchtlinge mit abweichender sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität nicht zum besten bestellt ist.

Die Frage der Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften, deren Abstufung oder gänzliches Fehlen die Situation in Europa kennzeichnet, ist auch folgenreich für die einzelstaatliche Interpretation der Europäischen Richtlinien aus den Jahren 2003 und 2004, die die Freizügigkeit innerhalb Europas, die Familienzusammenführung und die Aufnahme von in festen Beziehungen lebenden Flüchtlingen sichern sollen. Hier fehlen die nötigen, an den betreffenden Richtlinien orientierten Klarstellungen und Beanstandungen seitens der Europäischen Union.

Ähnlich uneinheitlich und wenig zufriedenstellend ist der Schutz von Transsexuellen in Europa. Für die Bundesrepublik ist das in mehreren Urteilen durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt worden. Hier wie in 12 anderen Staaten werden Diskriminierungen gegen Transsexuelle als eine Form der Diskriminierung wegen des Geschlechts behandelt (in 2 Staaten wegen der sexuellen Orientierung), allerdings weniger durch explizite Gesetzgebung als in gerichtlichen Entscheidungen oder in der Praxis der für Diskriminierungsfälle zuständigen Agenturen. In 11 Staaten gibt es überhaupt keine Richtlinien über die Diskriminierung von Transsexuellen. (Diese kann sich z.B. auf die Verweigerung einer Namensänderung beziehen, die Namensänderung von bürokratisch und medizinisch abschreckenden Prozeduren abhängig machen, auf den neuen Personenstand oder das Recht auf Heirat mit einer Person des nun entgegengesetzten Geschlechts oder das Recht auf Adoption.)

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VI.    Die Bedeutung der Yogyakarta-Prinzipien

Ich hoffe, es ist deutlich geworden, welche lange Strecke bis zur universellen Sicherung der Menschenrechte für LGBT-Personen vor uns liegt. Die Kümmernisse in unseren europäischen Breiten erscheinen dabei vergleichsweise geringfügig gegenüber den fundamentalen Menschenrechtsverletzungen in anderen Weltgegenden. Nicht nur gilt es, die Regierungen solcher Länder anzuhalten, die rechtsstaatlichen basics, zu denen sie sich selbst verpflichtet haben, gegenüber jedermann, also auch den LGBT-Personen einzuhalten. Es bedarf gewaltiger Anstrengungen, in den Institutionen solcher Länder (Polizei, Gefängnisse, Gesundheitswesen, Bildungseinrichtungen, Medien) und in der breiten Bevölkerung Respekt für unterschiedliche sexuelle Orientierungen und geschlechtliche Identitäten durchzusetzen. Gesetze gegen "hate crimes" und "hate speech", sind, so notwendig sie erscheinen mögen, nur begrenzt wirksam. Es ist daher nicht zuletzt eine Frage langwieriger Erziehung und Aufklärung, um die in unterschiedlichem Maß vorhandene, aber weltumspannende Abneigung gegen und Furcht vor sexuellen Minderheiten abzubauen, ohne zugleich das Selbstkonzept und den lifestyle von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen in den westlichen Metropolen für das Maß aller Dinge zu halten.

Hier nun können die durch eine regionenübergreifende Gruppe von Menschenrechtsexpertinnen und -experten im indonesischen Yogyakarta erarbeiteten, im März 2007 vorgestellten Yogyakarta-Prinzipien ein wesentliches Arbeitsinstrument sein. Sie setzen sich zum Ziel, die Anwendung internationaler Menschenrechtsnormen und -standards in Bezug auf die sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität bis ins kleinste durchzudeklinieren und konkrete Forderungen daran zu knüpfen. Es wäre eine lohnende, wenngleich unendlich mühselige Arbeit, diesen Prinzipien jeweils die Realität in den verschiedenen Ländern der Welt gegenüber zu stellen, die den Ausgangspunkt für die Bekräftigung der Prinzipien bildet. Jeder, der diesen Text liest, wird sich rasch des utopischen Charakters der dort aufgestellten Forderungen bewusst werden. Aber war das mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 wesentlich anders? Aufgetaucht aus den Folterkellern und Blutbädern der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts hat sie trotz ihres in vielem immer noch utopischen Charakters im Leben vieler Menschen unendlich Gutes bewirkt. Sie ist wenigstens in Teilen anerkanntes Völkergewohnheitsrecht geworden und bildet die Grundlage für verbindliche völkerrechtliche Abkommen, denen die meisten Staaten der Welt beigetreten sind. Zwar beeilt sich die Bundesregierung heute noch hervorzuheben, dass die Yogyakarta-Prinzipien kein geltendes Völkerrecht wiedergeben. Dennoch: wenn jetzt, zu Beginn eines neuen Jahrhunderts, die Anstrengung unternommen wird, die Bedeutung dieser Menschenrechte konsequent für den Kernbereich der menschlichen Person, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität auszuleuchten, dann mag dem eine ähnlich schwierige, aber keineswegs aussichtslose Wegstrecke zur Verwirklichung beschieden sein wie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

Hinweisen möchte ich auf folgende drei Veröffentlichungen:



(Der vorliegende Text erschien auch gedruckt im "HuK-Info" [der "Bundes-HuK"] Nr. 171, Januar - März 2009, S. 43-51)


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© Wolfgang Kreutzberger (Text) & HuK Hannover e.V. 01.11.2008 -
letzte Änderung am 17.05.2009