Die Bundesländer Berlin, Bremen und Hamburg hatten am 29. September 2009 im Bundesrat einen Gesetzesantrag zur Einfügung des Merkmals der sexuellen Identität in das Diskriminierungsverbot des Artikels 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz eingereicht, dessen Annahme unter anderem auch an Niedersachsen gescheitert ist.
(Zur entsprechenden Bundesrats-Drucksache 741/09 als pdf-Datei (*))
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Die Länderkammer hat es abgelehnt, den Gesetzentwurf der drei "Stadtstaaten" in den Bundestag einzubringen. Aufgrund des Artikels 3, Absatz 3 des Grundgesetzes darf bereits niemand "wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden". Gleiches gilt im Falle einer Behinderung. Schwarz-Grün in Hamburg, Rot-Grün in Bremen und Rot-Rot in Berlin hatten im September 2009 die Initiative eingebracht, den Diskriminierungsschutz auf Schwule und Lesben auszudehnen. Der Antrag scheiterte, obwohl sowohl der Rechtsausschuss des Bundesrats als auch der Ausschuss für Frauen und Jugend im Vorfeld eine Zustimmung empfohlen hatte.
Die beiden schwarz-gelb regierten Bundesländer Niedersachen und Hessen lehnten den Antrag ab mit der Begründung, die Erweiterung des Grundgesetzes sei nicht nötig, denn Homosexuelle seien bereits jetzt vor Diskriminierung ausreichend geschützt - so der hessische Justizminister Jörg-Uwe Hahn (FDP).
Zu den Befürwortern des Antrags zählten das Saarland mit seiner "Jamaika-Koalition" (schwarz-gelb-grün) und das rot-rot regierte Brandenburg. Sachsen-Anhalts Justizministerin Angela Kolb (SPD) hatte sich vor der Abstimmung in einer Pressemitteilung ebenfalls dafür ausgesprochen, konnte den Antrag aber wegen der Gegnerschaft des Koalitionspartners CDU nicht unterstützen.
Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) kritisierte die Argumentation der Gleichstellungsgegner, das Grundgesetz biete für Lesben und Schwule bereits ausreichenden Schutz vor Diskriminierung, als "ebenso unverschämt wie verlogen": Die betreffenden schwarz-gelben Landesregierungen hätten bislang nicht einmal die eklatante Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften in ihrem Landesrecht beseitigt: "Sie wollen sich ein Recht auf Diskriminierung vorbehalten." [Vergleiche genau dazu auch den unten enthaltenen Offenen Brief eines niedersächsischen Landesbeamten an seinen Minister!] Als positives Signal könne man allenfalls werten, dass die Regierungen Hamburgs und des Saarlandes, an denen die Union in führender Position beteiligt ist, für die Ergänzung des Grundgesetzes um das Merkmal der sexuellen Identität gestimmt haben.
Als neuen Vorstoß über den Bundestag brachte die Fraktion der Bündnis-Grünen "postwendend" eine eigene Gesetzesinitiative zur Ergänzung des Grundgesetzes um ein Diskriminierungsverbot wegen der sexuellen Identität ins Parlament ein. Die Wahrscheinlichkeit, dass einer kleineren Oppositionsfraktion ein Durchbruch gelingt, den bereits ein unionsgeführtes Bundesland als Mitantragsteller nicht hinbekommen hat, ist - bei aller Anerkennung des guten Willens - allerdings doch wohl eher gering einzuschätzen.
Dass es dabei um mehr geht als um "symbolische Politik", mag der hier folgende Brief eines Landesbeamten an seinen Minister verdeutlichen; schließlich sind jene Zeiten, in denen ein Artikel 3 Grundgesetz und ein § 175 Strafgesetzbuch nebeneinander bestehen konnten, zum Glück in Deutschland vorbei (hoffentlich für immer). Dagegen gibt es Erfahrungen, dass potentiell von Diskriminierung bedrohte Minderheiten im Blick mancher Zeitgenossen als ungestraft diskriminierbar eingeschätzt werden, wenn das sie betreffende Diskriminierungsmerkmal eben gerade nicht in Artikel 3 Grundgesetz Erwähnung findet. Dass auch Landesregierungen und die ihnen nachgeordneten -verwaltungen offenbar zu diesen Zeitgenossen zu zählen sind, ist wahrlich kein Ruhmesblatt für sie. Als Bürger Niedersachsens erfüllt den Berichterstatter zudem eine gewisse Wut im Bauch über das Abstimmungsverhalten der eigenen Regierung; solche Erfahrungen könnten dazu führen, der nächsten Landtagswahl erstmals im Leben demonstrativ fernzubleiben oder aber - besser noch - unter Verweis auf den 27.11.2009 mit "ungültig" zu stimmen.
Diskriminierung wegen der sexuellen Identität
Hannover, 01.12.09
Sehr geehrter Herr Dr. Busemann,
mit Betroffenheit las ich in der Zeitung und in der Pressemitteilung Ihres Hauses vom 27.11.09, dass Sie die von den Ländern Berlin, Hamburg und Bremen eingebrachte Grundgesetzergänzung zusammen mit Anderen abgelehnt haben. Interessant finde ich Ihre vor dem Bundesrat abgegebene Begründung eines angeblich hinreichenden Schutzes durch Art. 1, der die Menschenwürde schütze und Art. 2, der die Privatsphäre schütze.
Dieser Logik folgend, könnte der Artikel 3, der in Abs. 3 u.a. Diskriminierungsverbote behandelt, weitgehend entfallen. Dies sieht der Grundgesetzgeber aber offensichtlich anders. Er hält es für erforderlich, Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glaube, religiöse und politische Anschauungen und Behinderungen ausdrücklich vor Benachteiligungen zu schützen. Da ja für diese Fälle ebenfalls Art. 1 und 2 gelten, bitte ich mir zu erklären, warum diese Rechtsgüter durch Art. 3 (3) besonders geschützt werden müssen, während das Rechtsgut "sexuelle Identität" dieses Schutzes Ihrer Ansicht nach nicht bedarf.
Könnte es sein, dass Ihnen der Schutz von Mitbürgern, die Diskriminierungen wegen Ihrer sexuellen Identität erleiden, weniger wichtig ist? Oder glauben Sie, dass es solche Diskriminierungen kaum noch gäbe? Nach meiner Lageeinschätzung sind in Deutschland Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität weit häufiger als Diskriminierungen z.B. wegen der Sprache oder einer Behinderung. Offensichtlich geben Artikel 1 und 2 der Verfassung entgegen Ihrer Einschätzung keinen hinreichenden Schutz.
Dies möchte ich am Beispiel von niedersächsischen Beamten darlegen, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben. Obwohl die Richtlinie 2000/78/EG ausdrücklich Benachteiligungen wegen der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf verbietet (was natürlich die Besoldung einschließt), verweigern Sie Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft seit Jahren die gebotene Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten, indem Sie keinen Familienzuschlag der Stufe 1 zahlen.
Dies tun Sie, obwohl dieser Zuschlag nur Familienzuschlag heißt, materiell aber ein Verheiratetenzuschlag ist, der völlig unabhängig vom Vorhandensein von Kindern gezahlt wird und Unterhaltsfunktion hat. Er sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass Ehen wie Lebenspartnerschaften als auf Dauer angelegte Fürsorge- und Einstandsgemeinschaften den Staat an anderer Stelle (z.B. bei Arbeitslosigkeit) auch entlasten. Weder das eindeutige Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.07.09, das sich zwar mit Hinterbliebenenansprüchen befasst, doch auch auf Besoldung übertragbar ist, noch die jetzt in Kraft getretene EU-Grundrechtecharta, die auch in Deutschland geltendes Recht ist, hindern offensichtlich die Landesregierung daran, dem Landtag einen Gesetzentwurf (Vorlage vom 13.11.09) vorzulegen, der die bestehende Diskriminierung fortsetzt statt sie endlich zu beseitigen. Wie Sie an diesem Beispiel aus Ihrem eigenen Umfeld sehen, ist Diskriminierung wegen sexueller Identität ein aktuell fortbestehender Unrechtstatbestand.
Gerne würde ich in dieser Angelegenheit von Ihnen hören.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Conrad
Auf einen vorangegangenen Brief Ingo Conrads zum Thema Familienzuschlag hatte er am Vortag der Bundesratsentscheidung eine Antwort von der Staatskanzlei erhalten sowie im Dezember 2009 eine weitere von der FDP-Landtagsfraktion - beide seien hier ebenfalls wiedergegeben:
Anpassung des niedersächsischen Landesrechts in Bezug auf eingetragene
Lebenspartnerschaften;
Familienzuschlag der Stufe 1
Sehr geehrter Herr Conrad,
Im Namen von Herrn Ministerpräsidenten Wulff danke ich Ihnen für Ihr Schreiben vom 17.11.2009. Er hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.
Wie Sie zutreffend festgestellt haben, enthält der von der Landesregierung in den Landtag eingebrachte Gesetzentwurf keine Regelungen zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften im Besoldungsrecht.
Die Mitglieder der Landesregierung sind jedoch im Zuge diesbezüglichen Beratungen im Kabinett zur Überzeugung gelangt, dass auch hinsichtlich der Regelungen zum Familienzuschlag der Stufe 1 eine Gleichstellung erfolgen soll.
Um den weiteren Fortgang dieses Gesetzgebungsvorhabens nicht weiter zu verzögern, ist die Landesregierung allerdings übereingekommen, den Gesetzentwurf zunächst in der nun vorliegenden Form in den Landtag einzubringen. Die Gleichstellung hinsichtlich des Familienzuschlages der Stufe 1 soll im Rahmen der parlamentarischen Beratungen erfolgen. Die Mitglieder der Landesregierung werden sich in ihrer Rolle als Landtagsabgeordnete hierfür verwenden.
Da der Landtag sich bereits 2007 mit breiter Mehrheit für die umfassende Gleichstellung von Lebenspartnerschaften eingesetzt hat, gehe ich - ohne der Beschlussfassung des Landtages vorgreifen zu wollen - davon aus, dass die notwendigen besoldungsrechtlichen Ergänzungen des Gesetzentwurfs im parlamentarischen Verfahren die notwendigen Mehrheiten finden werden.
Ihrem Anliegen dürfte daher im endgültigen Gesetz entsprochen werden.
Mit freundlichen Grüßen
- Im Auftrage -
Meyer
Hannover, 16. Dezember 2009
Anpassung des niedersächsischen Landesrechts in Bezug auf eingetragene Lebenspartnerschaften
Sehr geehrter Herr Conrad,
ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 17.11.2009. Im Namen der FDP-Fraktion im Niedersächsischen Landtag möchte ich Ihnen gern hierauf antworten. Sie sprechen den von der Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften und die darin fehlende Gleichstellung im Bereich der Beamtenbesoldung - Familienzuschlag Stufe 1 an.
Richtigerweise monieren Sie, dass dieser Teil in dem vorgelegten Gesetzesentwurf fehlt. Wir als FDP-Fraktion im Niedersächsischen Landtag haben uns immer deutlich dafür ausgesprochen, dass es zu einer vollständigen Gleichstellung, also auch zu einer Gleichstellung im besoldungsrechtlichen Teil, kommen muss. Daher setzen wir uns auch weiterhin dafür ein, dass dieser Teil in den Gesetzesentwurf aufgenommen wird. Wir arbeiten zurzeit an der Vorbereitung eines Änderungsantrages zu dem vorgelegten Gesetzesentwurf, mit dem dann auch die Gleichstellung beim Familienzuschlag Stufe 1 umgesetzt werden soll. Wir beabsichtigen diesen Änderungsantrag über die Fraktionen von FDP und CDU einzubringen.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen natürlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nadine Seggebrock
Referentin für Innen-, Rechts- und Sportpolitik im niedersächsischen Landtag
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© HuK Hannover & Ingo Conrad 21.12.2009 - letzte Änderung am 06.02.2010