Nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gibt es anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, erfolglos vor den Zivilgerichten.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nun entschieden, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Diese Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, stellte das Bundesverfassungsgericht nunmehr klar. Das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs wurde insoweit aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.
Dabei lautet ein Kernsatz der Pressemitteilung: "Denn aus der Befugnis, in Erfüllung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Förderauftrags die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lässt sich kein in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Es ist verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind. Hier bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt."
Während das Bundesverfassungsgericht auch bisher schon in ständiger Rechtsprechung deutlich gemacht hat, dass es eben KEIN Abstandsgebot zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft gibt, haben deutsche Gerichte immer wieder diese Position ignoriert und gesellschaftliche Gruppierungen propagandistisch versucht, dem Bundesverfassungsgericht in diesem Punkte gewissermaßen "das Wort im Mund umzudrehen" - so etwa die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) in ihrer Pressemitteilung vom 03.09.2004. Im übertragenen Sinne dürfte auf Grund der ständigen Ignoranz und Verdrehungen dem höchsten deutschen Gericht nunmehr redensartlich gesprochen "der Kragen geplatzt" sein, so dass hier noch einmal die (vielleicht überfällige) Klarstellung erfolgte!
Sowohl die Pressemitteilung vom 22.10.2009 als auch die Entscheidung vom 07.07.2009 finden Sie hier als Link(s) zur Homepage des Bundesverfassungsgerichts als auch als pdf-Ausdrucke (*):
Pressemitteilung vom 22.10.2009 als Webseite des Bundesverfassungsgerichts
Pressemitteilung vom 22.10.2009 als pdf-Datei (*)
Entscheidung vom 07.07.2009 als Webseite des Bundesverfassungsgerichts
Entscheidung vom 07.07.2009 als pdf-Datei (*)
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© HuK Hannover 08.11.2009