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Europäischer Gerichtshof beendet die Benachteiligung
von verpartnerten Beschäftigten

(LSVD-Presseinformationen vom 01. und 02. April 2008)

Der Europäische Gerichtshof hat am 01.04.2008 entschieden, dass die Benachteiligung von verpartnerten Beschäftigten gegen die EU-Gleichstellungsrichtlinie 2000/78/EG verstößt. Dazu erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD):

Nach der Billigung des Lebenspartnerschaftsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht im Juli 2002 ist das der zweite große Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Ehen gebilligt. Trotzdem haben die deutsche Gerichte fast ausnahmslos die Auffassung vertreten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner könnten sich nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Absatz 1 GG berufen, obwohl ihnen der Gesetzgeber dieselben Verpflichtungen auferlegt hat wie Ehegatten. Nach Auffassung der deutschen Gerichte dient die Benachteiligung von Lebenspartnern der Förderung der Ehe.

Mit diesem deutschen Sonderweg hat der Europäische Gerichtshof nun Schluss gemacht. Nach seinem Urteil müssen Lesben und Schwule in Lebenspartnerschaften dasselbe Arbeitsentgelt erhalten wie ihre verheirateten Kolleginnen und Kollegen, wenn sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Unter den europarechtlichen Begriff des "Arbeitsentgelts" fallen alle Vergünstigungen, die die Arbeitgeber und Dienstherren ihren Beschäftigten gewähren wie Orts- und Familienzuschlag, Beihilfe, betriebliche Hinterbliebenenrenten, Sterbegeld und Hinterbliebenenpensionen, siehe auch http://www.lsvd.de/194.0.html. Da diese Leistungen an die gegenseitige Unterhaltspflicht von Ehegatten anknüpfen oder Unterhaltsersatzfunktion haben, befinden sich Lebenspartner insoweit in einer vergleichbaren Lage, weil ihre gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen völlig mit denen von Ehegatten übereinstimmen. Entscheidend ist insoweit nicht die generelle Vergleichbarkeit von Ehe und Lebenspartnerschaft, sondern die vergleichbare Lage von Ehegatten und LebenspartnerInnen im Hinblick auf die Funktion des streitigen Arbeitsentgelts.

Was bedeutet das Urteil?

Konsequenzen für die Rechtsprechung
Die deutschen Gerichte dürfen in Zukunft Rechtsvorschriften nicht mehr anwenden, die eine Ungleichstellung begründen.

Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten
Auf das Urteil können sich alle Beschäftigte berufen, also auch verpartnerte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten. Hier sind Bund und Länder gefordert, die Gesetzeslage anzupassen. Aktuell betrifft das beispielsweise den Entwurf des Dienstrechtneuordnungsgesetzes, in dem auf Drängen der CDU/CSU verpartnerte Beamte noch wie Ledige behandelt werden.

Geltung
Der EuGH hat die zeitliche Wirkung seines Urteils nicht beschränkt. Deshalb gelten diese Grundsätze ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG, das ist der 03.12.2003.

Was können Betroffene tun?
Betroffene sollten ihre Dienstherren anschreiben oder in bereits laufenden Verfahren die Widerspruchsbehörde oder das Gericht auf das Urteil des EuGH in der Vorlegungssache Maruko hinweisen und beantragen, das Verfahren fortzuführen.
Mustertexte unter: http://www.lsvd.de/905.0.html sowie http://www.lsvd.de/902.0.html#c4731

Wie verbindlich ist die Entscheidung des EuGH?
Da Europarecht Bundesrecht bricht, ist das Urteil des EuGH für alle deutschen Gerichte verbindlich. Streit kann es jetzt nur noch über die Frage geben, ob sich LebenspartnerInnen hinsichtlich des streitigen Arbeitsentgelts in einer vergleichbaren Lage befinden.

Was fehlt?
Die Entscheidung des EuGH gilt für den Bereich Beschäftigung und Beruf, die Gleichstellung im Bereich Erbschafts- und Einkommenssteuerrecht steht noch aus. Streitig ist auch noch, ob die Entscheidung auch für die Hinterbliebenenrenten der berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe gilt.

Das Urteil des EuGH ist über die Webseite des LSVD aufrufbar: http://www.lsvd.de/211.0.html#c4668.

Verpartnerte Lesben und Schwule finden auf der Webseite des LSVD Mustertexte, mit denen sie die ihnen bisher vorenthaltenen Leistungen einfordern können: http://www.lsvd.de/index.php?id=903

LSVD Pressestelle
Pressesprecherin
Renate H. Rampf
Chausseestr. 29
10115 Berlin

Tel.: 030 - 78 95 47 78
Fax: 030 - 78 95 47 79

E-Mail: Presse@lsvd.de
http://www.lsvd.de



Aber ein Senat des Bundesverfassungsgerichts hält dagegen:


Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. Mai 2008:
Grundgesetz legitimiert Diskriminierung von Lesben und Schwulen

(Erweiterte LSVD-Presseinformation vom 03. Juni 2008)

Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in einem Nichtannahmebeschluss vom 06.05.2008 die Beschwerde eines homosexuellen, verpartnerten Beamten auf Familienzuschlag nicht zugelassen (Aktenzeichen 2 BvR 2221/06). Dazu erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland:

Der Beschluss der 1. Kammer des zweiten Senates ist ein typisches Beispiel vorurteilsgeprägter Rechtsprechung. Statt die in Frage stehenden zivil- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen für Ehe und Lebenspartnerschaft zu vergleichen, heben die drei Richter auf den Schutz von Ehe und Familie in Artikel 6 Abs. 1 GG ab, um die Diskriminierung von Lesben und Schwulen zu zementieren.

Der Hinweis, dass ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit Unterhaltsleistungen bekommt, geht an der gesetzlichen Ausgestaltung des Familienzuschlages für Beamte vollkommen vorbei. Denn die Zahlung des Familienzuschlags ist nicht davon abhängig, ob der Beamte für seinen Ehegatten aufkommen muss oder nicht bzw. welche Eigenmittel der Ehegatte hat. Verheiratete kinderlose Beamte erhalten den Familienzuschlag auch dann, wenn der andere Teil ein höheres Einkommen hat und etwa von seinem besser gestellten Ehegatten Unterhaltsleistungen erhält.

Der Beschluss der drei Richter will die durch das europäische Recht drohende Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten abwehren. Zum wiederholten Male wird das Grundgesetz zur Legitimation der Diskriminierung von Lesben und Schwulen benutzt.

Zum Glück ist der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts für solche Rechtsstreitigkeiten nur zuständig, wenn zusätzlich gerügt wird, dass der Rechtstreit nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt worden ist. Sonst ist der Erste Senat zuständig, der auch das Lebenspartnerschaftsgesetz gebilligt hat. Er hat in den bei ihm anhängigen Verfassungsbeschwerden inzwischen die Verfassungsorgane und Verbände zur Stellungnahme aufgefordert. Das lässt darauf schließen, dass er die Rechtslage anders beurteilt.

Der Kölner Rechtsanwalt Markus Danuser schreibt hingegen dazu in der BOX vom Juli 2008: "Nun wird es die Aufgabe der von dem Karlsruher Beschluss Betroffenen sein, ihre Verfahren erneut bis vor den EuGH zu treiben, um die Auffassung des höchsten deutschen Gerichtes, die in Zukunft vermutlich die Haltung der deutschen Instanzgerichte bestimmen wird, einer europa-rechtlichen Überprüfung zu unterziehen."



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© LSVD & HuK Hannover e.V. 29.06.2008 - letzte Änderung am 19.07.2008