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Arbeitsgericht Hamburg begrenzte ausufernde kirchliche Ansprüche

(Pressemitteilung des LSVD vom 05.02.2008 -
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig!)

Zum gestern bekanntgegebenen Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg - Aktenzeichen: 20 Ca 105/07 – erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland:

Die Kirchen konkurrieren heute in vielen Bereichen mit nichtkirchlichen Trägern wie z.B. bei den Krankenhäusern. Die "kirchlichen" Krankenhäuser unterscheiden sich nicht mehr von den Krankenhausbetrieben nichtkirchlicher Träger. Sie werden nicht von den Kirchen, sondern von der öffentlichen Hand finanziert und immer mehr Beschäftigte sind Nichtchristen oder Angehörige anderer Konfessionen, weil die Kirchen nicht mehr in der Lage sind, ihre Krankenhäuser mit eigenen Glaubensangehörigen zu betreiben. Das gilt vor allem für Ostdeutschland. Trotzdem gesteht die deutsche Rechtsprechung den Kirchen auch für diese Bereiche ein unbeschränktes Selbstbestimmungsrecht zu. Sie dürfen beispielsweise einen Pfleger, der aus der Kirche austritt, selbst dann entlassen, wenn alle anderen Pfleger in der Einrichtung Nichtchristen sind.

Die Kirchen haben durchgesetzt, dass diese Rechtslage im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) festgeschrieben worden ist, obwohl die EU-Gleichbehandlungsrichtlinien insoweit "auf die Art der Tätigkeit und die Umstände ihrer Ausübung" abstellen. Auf diesen Widerspruch hat jetzt das Arbeitsgericht Hamburg hingewiesen und entschieden, dass das AGG "richtlinienkonform" ausgelegt werden muss. Deshalb sei das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft kein absoluter und abschließender Maßstab für eine unterschiedliche Behandlung. Vielmehr dürfe für die konkrete Tätigkeit das Selbstverständnis der Kirche nur dann eine entscheidende Rolle spielen, wenn diese dazu in einer direkten Beziehung stehe. Die Presseerklärung des Arbeitsgerichts Hamburg können Sie über unsere Presseseite [ die des LSVD ] aufrufen: http://www.lsvd.de/7.0.html (04.02.2008).

Wir begrüßen dieses Urteil sehr. Die katholischen Bischöfe bestehen darauf, dass Lesben und Schwule, die in katholischen Einrichtungen tätig sind, entlassen werden, wenn sie eine Lebenspartnerschaft eingehen. Sehr viele katholische Arbeitgeber halten sich zwar nicht an diese bischöfliche Weisung. Aber die Betroffenen leben in der ständigen Furcht, dass jemand sie beim bischöflichen Generalvikariat anschwärzt und auf das Bekanntwerden automatisch dann die Entlassung folgt. Für die Kirche zählt hier nicht die Qualifikation des Arbeitnehmers, sondern sie diskriminiert seine sexuelle Orientierung.

Wir meinen, wenn Kirchen ihre Einrichtungen nicht selbst, sondern mit staatlichen Mitteln finanzieren und wenn sich diese auch hinsichtlich der dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht mehr von konkurrierenden Einrichtungen nichtkirchlicher Träger unterscheiden, darf es den Kirchen nicht gestattet werden, Lesben und Schwule weiterhin zu verfolgen und zu diskriminieren.

Weitere Informationen zur Rechtslage finden Sie in unserem "Ratgeber zum AGG":
http://www.lsvd.de/644.0.html#c3650.

LSVD Pressestelle
Pressesprecherin
Renate H. Rampf
Chausseestr. 29
10115 Berlin
Tel.: 030 - 78 95 47 78
Fax: 030 - 78 95 47 79
E-Mail: Presse@lsvd.de
http://www.lsvd.de

ACHTUNG: Die Links auf dieser Seite werden nicht gepflegt! (Es gilt unser Disclaimer in der Linkliste.) Sollte die Originalseite des Arbeitsgerichts Hamburg mit der Pressemitteilung zu diesem Urteil nicht mehr über die LSVD-Presseseite im Internet zu finden sein - und nur dann - kann sie als TextOnDemand (in Form einer pdf-Datei) per email mit dem Betreff "080204 Arbeitsgerichtsurteil Hamburg" vom Internetredakteur der HuK Hannover erbeten werden:

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© 2008 LSVD & HuK Hannover e.V. - letzte Änderung am 26.02.2008